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Videoüberwachung durch privatwirtschaftliche Unternehmen

28/02/2020

Die Regelung gemäß § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.03.2019 für nicht-öffentliche Stellen für ungültig erklärt worden. Nach diesem Urteil ist es für Unternehmen schwerer geworden eine Videoüberwachung datenschutzkonform durchzuführen.

Die gängige Rechtsgrundlage stützt sich auf Art. 6 Abs.1 f) DSGVO den berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten. In seltenen Fällen kann eine Einwilligung oder eine Betriebsvereinbarung die rechtliche Grundlage bilden.

Die Begründung der Videoüberwachung auf die berechtigten Interessen stützt sich in der Regel auf die Wahrung des Hausrechts und dem Schutz vor Kriminalität. Diese Interessen müssen gegenüber den Rechten und Freiheiten der betroffenen Personen überwiegen.

Die vom Europäischen Datenausschuss verabschiedete Leitlinie setzt die Hürde für eine rechtmäßige Videoüberwachung noch etwas höher. Zum Nachweis der berechtigten Interessen für die Überwachung muss eine konkrete Gefahr für Leib und Eigentum bestehen. Eine abstrakte bedrohungs- oder Gefährdungslage ist nicht ausreichend.

Die Interessenabwägung muss für jede einzelne Überwachungskamera erfolgen. Es muss begründet werden, warum die Überwachung dieses konkreten Bereichs für die Wahrung der berechtigten Interessen unbedingt notwendig ist.

Da jeder Verantwortliche nachweispflichtig ist, dass die Verarbeitung datenschutzkonform ist, sollte die Interessenabwägung und die Notwendigkeit der Videoüberwachung gut dokumentiert sein.

Bei konkreten Fragen zur Videoüberwachung wenden Sie sich bitte an mich.


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