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Neuigkeiten zu § 26 BDSG

24/04/2023

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 30.03.2023 ein Urteil zur Verarbeitung von Mitarbeiterdaten gefällt, welches auch für Unternehmen, Behörden und Gesetzgeber von Bedeutung ist. Der Gerichtshof befasste sich in einem Vorlagefall aus Hessen mit der Frage, ob der § 23 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes als rechtliche Grundlage für Videokonferenzen von Lehrkräften dienen kann. Das Ergebnis des EuGH lautet, dass § 23 HDSIG keine spezifischere Vorschrift im Sinne des Art. 88 Abs. 1 und 2 DSGVO darstellt und daher nicht den Anforderungen der DSGVO genügt (Urteil vom 30.03.2023 in der Rechtssache C 34/21).

Handlungsbedarf für Unternehmen

Die jüngste Entscheidung des EuGH hat weitreichende Auswirkungen. Die Urteilsbegründung des EuGH sind auch auf § 26 Abs. 1 S.1 BDSG anwendbar und stellen somit dessen Vereinbarkeit mit der DSGVO in Frage.

Dokumente wie Datenschutzinformationen, Verarbeitungsverzeichnisse und Einwilligungstexte müssen möglicherweise aktualisiert werden, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Angesichts der unklaren Rechtslage ist es jedoch ratsam, nicht überstürzt vorzugehen, sondern auf Positionen der Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder sowie gegebenenfalls auf Gerichtsurteile zu warten. Grundsätzlich können Verarbeitungsvorgänge bei einer Unwirksamkeit von
§ 26 BDSG auch auf die Erlaubnistatbestände der Art. 6 und 9 DSGVO gestützt werden.

Ausblick

Die Entscheidung des EuGH verdeutlicht, dass die allgemein gehaltenen und auslegungsbedürftigen Vorschriften des deutschen Beschäftigtendatenschutzes nicht mit den Anforderungen des Art. 88 DSGVO in Einklang stehen. Dies wird den Gesetzgeber nun dazu bewegen, den Bereich des Beschäftigtendatenschutzes umfassender zu regulieren und spezifische Vorschriften für einzelne Verarbeitungssituationen im Beschäftigungskontext zu schaffen. Durch eine solche Maßnahme würde sich die Rechtssicherheit für die verantwortlichen Stellen erhöhen und es entstünde zusätzlich ein effektiver Schutz der Beschäftigten.


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