News

Informationspflichten nach der DSGVO

03/11/2020

Die am 25. Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung sichert die notwendige Transparenz bei der Datenerhebung und -nutzung, um das Recht auf Schutz personenbezogener Daten zu schützen. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung sind die Informationspflichten gemäß Art. 12, 13 und 14 DSGVO.

Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen zwei Fällen der Erhebung von Daten. Die Direkterhebung ist in Art. 13 DSGVO geregelt, während Art. 14 DSGVO immer dann gilt, wenn Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben werden. Hierunter fallen solche Fälle, in denen ein Unternehmen personenbezogene Daten von einem Dritten erhält.

Werden die personenbezogenen Daten direkt bei dem Betroffenen erfasst, ist dieser unverzüglich darüber zu informieren. Erfolgt die Erhebung der personenbezogenen Daten hingegen nicht direkt beim Betroffenen, ist dieser innerhalb einer angemessenen Frist darüber in Kenntnis zu setzen. Diese angemessene Frist endet spätestens nach einem Monat. Die Informationspflicht des Verantwortlichen beinhaltet dessen Identität sowie die Kontaktdaten, die Verarbeitungszwecke der personenbezogenen Daten sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. Zudem müssen gemäß den Vorgaben der DSGVO die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sowie die Adressaten der gesammelten Daten bereitgestellt werden. Weiterhin hat der Verantwortliche über die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten zu informieren.

Zu den Informationspflichten der DSGVO gehört zudem, die betroffene Person über ihre Rechte aufzuklären. Hierzu gehören insbesondere die in Art. 15 ff. DSGVO genannten Rechte wie beispielsweise das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO oder das Beschwerderecht gegenüber einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO.

Art. 12 DSGVO gibt Auskunft darüber, in welcher Form die Informationen bereitgestellt werden müssen. Demnach sind die Informationen in „präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln“ (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO).


Alle Artikel anzeigen