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Datenschutz und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen

24/08/2021

Einführung

Jedes Unternehmen hat Geschäftsgeheimnisse, die oft die Basis des betrieblichen Erfolgs sind. Traditionell sind es besondere Produktionsverfahren oder Unternehmensabläufe, die dem Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen oder ein besonderes Produkt in einer besonderen Qualität hervorbringen. Es können aber auch interne Strategieentwürfe oder Vertragsklauseln sein, über die eine Geheimhaltung vereinbart wurde.

Kommen diese Informationen in falsche Hände, kann ein erheblicher Schaden für das Unternehmen entstehen.

Heute wird über Cyberangriffe in erheblichem Umfang Werkspionage betrieben. Diese Angriffe finden mittlerweile in allen Branchen und bei jeder Unternehmensgröße statt. Es scheint so, als ob Cyberkriminelle nicht nur gezielte Angriffe vornehmen, sondern ihre „Netze“ auswerfen und den „Fang“ meistbietend verkaufen.

Der Gesetzgeber hatte erkannt, wie wichtig der Schutz des besonderen Know-hows der Unternehmen ist und hat das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) geschaffen.

Das Gesetz schützt allerdings nur, wenn das Unternehmen selbst einen angemessenen Schutz für seine Geschäftsgeheimnisse implementiert hat. Hier finden sich Synergieeffekte zu den Maßnahmen des Datenschutzes. Zum Schutz der personenbezogenen Daten ist jedes Unternehmen gesetzlich durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verpflichtet ist.

Organisieren Sie den Datenschutz in Ihrem Unternehmen so, dass auch Ihre wichtigen Geschäftsgeheimnisse geschützt sind.

Welche Geschäftsgeheimnisse sind wie geschützt?

Ein Geschäftsgeheimnis ist im Sinne des Gesetzes eine Information, die nicht allgemein zugänglich oder bekannt ist und für das Unternehmen einen wirtschaftlichen Wert besitzt. Es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen.

Bei einer unerlaubten Offenlegung, Nutzung oder der rechtswidrigen Erlangung eines Betriebsgeheimnisses haben Sie Anspruch auf:

  1. Beseitigung und Unterlassung der das Geschäftsgeheimnis verletzenden Handlungen,
  2. Auskunftsausspruch über Herkunft und Empfänger der dem Geschäftsgeheimnis unterliegenden Informationen und Dokumenten,
  3. Vernichtung oder Herausgabe der Dokumente,
  4. Schadenersatz- oder Abfindungsanspruch.

Wie können Sie mit wenig Aufwand Ihre Geschäftsgeheimnisse besser schützen?

Sehr viele Maßnahmen zum Schutz Ihrer Geschäftsgeheimnisse sind mit den Vorgaben gemäß Art. 32 DSGVO zum Schutz der personenbezogenen Daten in Ihrem Unternehmen fast identisch. Ein gut organisierter Datenschutz ist die Basis, um mit wenigen zusätzlichen Maßnahmen Ihre Betriebsgeheimnisse zu schützen.

Was ist zu tun?

  1. Es sind die Dokumente und Prozesse zu benennen, die dem Schutz als Geschäftsgeheimnis unterstellt werden sollen.
  2. Es ist zu prüfen, ob diese einen wirtschaftlichen Wert für das Unternehmen besitzen und ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
  3. Es muss der erforderliche Schutzbedarf der Betriebsgeheimnisse ermittelt werden.
  4. Es müssen angemessene Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Die Schutzmaßnahmen sollten analog zum Schutz der personenbezogenen Daten des Unternehmens ergriffen werden.  In der Regel müssen die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO an einigen Stellen erweitert werden, um die Dokumente, die Geschäftsgeheimnisse sind, genauso wie personenbezogene Daten schützen.

Ein wichtiger Aspekt ist die Verschwiegenheitsverpflichtung der Mitarbeiter/innen und der Dienstleister auf die Betriebsgeheimnisse zu erweitern. Auch Konzepte und Arbeitsanweisungen zum Schutz personenbezogener Daten sind unter Umständen entsprechend zu erweitern.

Die technischen und organisatorischen Maßnahmen die Sie für den Datenschutz ergriffen haben sind zu überprüfen, ob sie auch für den Schutzbedarf der Betriebsgeheimnisse angemessen sind. Dies ist übrigens eine gute Gelegenheit den Datenschutz sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen auf ihre Aktualität zu prüfen. Zu einer regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitungen sind Sie gemäß Art 32 Abs.1 d) DSGVO verpflichtet.

Wenn Sie die Vorteile eines aktiven Schutzes Ihre Betriebsgeheimnisse in Ihrem Unternehmen umsetzen möchten, unterstütze ich Sie als zertifizierter externer Datenschutzbeauftragter und Informationssicherheitsbeauftragter gern.


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